Bebauungsplan Ortsmitte-Nostitz

| Bekanntmachungen

Beschluss Nr. 02-08-2022

Beschluss Nr. 02-08-2022
Der Stadtrat der Stadt Weißenberg hat mit Beschluss Nr. 02-08-2022 vom 18.08.2022 den Bebauungsplan „ Ortsmitte Nostitz“ in der Planfassung vom 23.01.2019, bestehend aus den Teilen, Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde in der Planfassung vom 25.07.2018 mit redaktionellen Änderungen vom 23.01.2019 gebilligt.

Der Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Verwaltungsbehörde. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan „Ortsmitte Nostitz“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung im Bauamt der Stadt Weißenberg, August-Bebel-Platz 1, 02627 Weißenberg
Montag            9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag          9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch         9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag     9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag             9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:
1.     eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.     eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.     nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.

Jürgen Arlt
Bürgermeister

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