Beseitigung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum - Zulassung des Verbrennens
| Bekanntmachungen
Eine Allgemeinverfügung zur ausnahmsweise Beseitigung von mit holz- und rinderbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum durch Verbrennen ist befristet bis zum 31. Mai 2024 unter konkreten Voraussetzungen zugelassen worden.
Waldbesitzer sind angehalten, das Verbrennen von Schlagabraum bei der Stadtverwaltung anzuzeigen.
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen Hier lesen